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Die englischsprachige Fassung ist der maßgebliche Text. Diese Übersetzung wird aus Gründen der Zugänglichkeit bereitgestellt. Bei Abweichungen oder unterschiedlichen Auslegungen hat die englische Fassung Vorrang.

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Lawful Operational Safeguards in AI Systems

Surrender Recognition, Compliance Architecture, and International Humanitarian Law

Giovanni Nardacci — Founder, Human Flag Association
humanflag.org
Working Paper — V6, 27 August 2026


Abstract

Das Verbot, eine als hors de combat erkannte Person anzugreifen, ist eine Regel des humanitären Völkergewohnheitsrechts, die in Rule 47 der ICRC Customary IHL Study zum Ausdruck kommt und historisch in Artikel 23(c) der Haager Landkriegsordnung von 1907 niedergelegt ist. Es bindet alle Parteien eines bewaffneten Konflikts unabhängig von der Ratifikation eines Vertrags. Das Verbot schützt eine Person, die sich ergeben hat oder anderweitig hors de combat ist; seine praktische Wirksamkeit setzt voraus, dass eine Absicht zur Ergebung, wenn sie entsteht, ausgedrückt und wahrgenommen sowie in ein Unterlassen des Angriffs umgesetzt werden kann, bevor die Gewaltanwendung unumkehrbar wird. Ist ein System für den Einsatz gegen Personen unter Umständen bestimmt, unter denen eine Ergebung vernünftigerweise vorhersehbar ist, kann die Einhaltung des Rechts nicht zuverlässig von einem operativen Prozess abhängen, der keine praktische Möglichkeit bietet, dass ein Ergebungssignal vor diesem Zeitpunkt Einfluss auf den Angriff nimmt. Der Schutzstatus kann eintreten; der operative Prozess kann dennoch außerstande bleiben, rechtzeitig darauf zu reagieren. Diese Unfähigkeit ist kein im Einsatz auftretender Umstand. Sie wird im Voraus durch die Konstruktion festgelegt.

Für Vertragsstaaten des Zusatzprotokolls I enthält Artikel 41 die klarste vertragliche Formulierung des Verbots und einen internen Maßstab der Erkennbarkeit: Der Schutz knüpft nicht nur an die tatsächliche Erkennung an, sondern auch an das, was unter den Umständen hätte erkannt werden müssen. Artikel 57 sieht einschlägige Vorsorgepflichten vor, darunter die Pflicht, einen Angriff abzubrechen oder auszusetzen, wenn erkennbar wird, dass das Ziel kein militärisches Ziel ist oder besonderen Schutz genießt. Artikel 36 stellt das Verfahren bereit, in dem die Frage im Stadium der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung untersucht werden muss. Für Nichtvertragsstaaten bleiben die materiellen gewohnheitsrechtlichen Pflichten anwendbar; ob und in welchem förmlichen Verfahren das entsprechende Systemrisiko geprüft wird, hängt vom innerstaatlichen Recht, der Waffenprüfungspolitik, dem Beschaffungsrahmen oder den militärischen Weisungen des Staates ab. Gewohnheitsrechtliche Vorsorgepflichten bleiben für die materielle Bewertung relevant, werden hier jedoch nicht so behandelt, als schüfen sie ein universelles, Artikel 36 gleichwertiges Verfahren.

Dieses Papier vertritt die Auffassung, dass die Fähigkeit zur Erkennung einer Ergebung, verstanden als Wahrung eines Recognition Window, keine neue Verpflichtung, sondern eine Wirksamkeitsbedingung für Verpflichtungen ist, die die Parteien seit mehr als einem Jahrhundert binden. Das Recognition Window ist ein analytisches und überprüfbares Maß dafür, ob der operative Prozess genügend Zeit lässt, damit ein Ergebungssignal, wenn es entsteht, vor der Unumkehrbarkeit der Gewaltanwendung Einfluss auf den Angriff nehmen kann; das Papier behandelt dieses Zeitfenster nicht als eigenständig feststehende Regel des Gewohnheitsrechts. Es formuliert eine konkrete These: Würde der vorhersehbare normale Einsatz eines Systems Personen erfassen, die unter den Umständen als hors de combat erkannt werden müssten, muss die Prüfung untersuchen, ob das System die praktische Möglichkeit der Rechtsbefolgung wahrt; und der systematische Ausschluss technisch realisierbarer, für diese Frage relevanter Schutzvorkehrungen erfordert eine dokumentierte Begründung statt Schweigen.


Cite As

Giovanni Nardacci, 'Lawful Operational Safeguards in AI Systems: Surrender Recognition, Compliance Architecture, and International Humanitarian Law' (2026), Zenodo DOI 10.5281/zenodo.21932439.

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Keywords

International Humanitarian Law · Autonomous Weapons · AI Governance · Lawful Operational Safeguards · Surrender Recognition · Meaningful Human Control · Temporal Compression · Defence Procurement · IHL Compliance Architecture · Article 36 AP I · Article 41 AP I · Article 57 AP I


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Die in diesem Papier untersuchte zeitliche Struktur ist nicht auf das humanitäre Völkerrecht beschränkt. Zum parallelen Argument im zivilen Maschinensicherheitsrecht siehe: Systemic Arrestability: Operator Protection in Machine Safety Law When Machine Speed Exceeds Human Reaction (Paper II, 2026), Zenodo DOI 10.5281/zenodo.20837150.

Die hier entwickelten Machbarkeitskriterien werden in HF SIGNAL 01 (Paper III, 2026), Zenodo DOI 10.5281/zenodo.21183137, auf ein Kandidatenprotokoll zur Erkennung angewandt und in der HFA-Reihe technischer Anmerkungen erweitert.


Diese Arbeit schlägt einen analytischen Rahmen vor, der auf dem in Abschnitt II untersuchten gewohnheitsrechtlichen Verbot und auf den Vertragsbestimmungen beruht, die dieses Verbot für die durch sie gebundenen Staaten festschreiben; sie beansprucht weder, umstrittene Fragen der Vertragsauslegung zu klären, noch verbindliche Verhaltensnormen über diejenigen hinaus festzulegen, welche die angeführten Bestimmungen selbst auferlegen.

Human Flag Association — Bellinzona, Switzerland